AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der db-matik AG

1. ALLGEMEINES

1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und Kaufleuten (b2b). Der Kunde versichert ausdrücklich, kein Verbraucher zu sein und auch nicht als solcher zu handeln.

1.2
Sofern nichts anderes vereinbart ist, kommt der Vertrag erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung zustande und wird erst dann verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.

1.3
Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Kunden für einen zuvor von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

1.4
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder nichtige Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

2. ANGEBOT, PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.1
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Liefermöglichkeit ohne besondere Vereinbarung freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Lieferanten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird erstattet.

2.2
Bei Neuaufträgen oder Folgeaufträgen sind wir nicht an die in früheren Aufträgen vereinbarten Preise gebunden.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % hinzu. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2.3 
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.4
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Vereinbarungen hat die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. In diesem Fall sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei wir uns Schadensersatzansprüche vorbehalten.

3. LIEFERZEIT 

3.1
Die Lieferfrist beginnt nach Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Teile, Unterlagen etc. oder einer vereinbarten Anzahlung.

3.2
Die Einhaltung der Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Lieferfrist als eingehalten, sobald die Bestellung unser Werk oder Lager verlassen hat. Wir sind nicht verantwortlich für Verzögerungen, die während des Transports auftreten. Mangels entsprechender Vereinbarungen mit dem Kunden werden Versandweg und Versandart von uns bestimmt.

3.3
Bei einem von uns zu vertretenden Lieferverzug haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.4
Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, bis zu 5 % mehr oder weniger als die bestellten Mengen zu liefern.

4. LIEFERHINDERUNGEN

4.1
Krieg, Aufruhr, Aufstände und Revolutionen, Staatsbankrotte, Betriebsstörungen, Rohstoffknappheit, Verkehrsstörungen, Streiks, hoheitliche Maßnahmen oder Enteignungen, Pandemien, Epidemien und alle Fälle höherer Gewalt, die eine teilweise oder vollständige Einstellung der Arbeiten erfordern, Freistellung uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Sie berechtigen uns ferner, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen.

4.2
Sind wir nicht vom Vertrag zurückgetreten, bleibt der Kunde trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme der bestellten Ware und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.

4.3
Wir schulden die vereinbarte Lieferung nur insoweit, als wir selbst von unserem Lieferanten beliefert werden.

5. GEFAHRÜBERGANG & ABNAHME

5.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person auf den Kunden über .

5.2 Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden; der Abschluss einer Transport- oder sonstigen Versicherung obliegt dem Kunden. Sofern der Kunde es ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

5.3 Nach problemloser Übernahme der Sendung durch ein Transportunternehmen haften wir nicht für unsachgemäße Verpackung oder Verladung sowie für etwaigen Gewichtsverlust oder Transportschäden. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir haften daher nicht für eventuell auftretende Schäden an der Ware, daher erfolgt die Lagerung bei uns auf Gefahr des Kunden.

5.4 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang nicht maßgebend. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, spätestens jedoch unverzüglich nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme gilt einen Monat nach Eingang unserer Abnahmebereitschaft beim Kunden als erfolgt.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.2
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers oder unsererseits als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder unsererseits stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Im Übrigen dient die Bezugnahme auf technische Normen der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

6.3
Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

6.4
Der Besteller hat an der Nacherfüllung mitzuwirken, soweit er uns die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, dh innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung, zur Verfügung stellt. Schlägt die Nacherfüllung aufgrund einer schuldhaft unterlassenen Mitwirkung des Kunden fehl, sind wir ebenfalls von der Mängelhaftung befreit.

6.5
Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. § 377 HGB bleibt unberührt.

6.6
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

6.7
Mängelrechte verjähren 3 Monate nach Ablieferung der Ware. Die Mängelgewährleistung entfällt jedoch, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat, siehe Ziffer 5 dieser Ziffer.

6.8
Wir übernehmen keine Garantien. Etwaige Herstellergarantien bleiben unberührt.

6.9
Wir sind von der Gewährleistung für Mängel der Sache befreit, wenn die Mängel darauf beruhen, dass der Kunde die Sache nicht sachgemäß behandelt, insbesondere unsachgemäß montiert, unsachgemäß in Betrieb genommen oder unsachgemäß verwendet oder gelagert hat. Gleiches gilt für Nachbesserungsversuche, die der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommen hat, für fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Wartung, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes und für sonstige Umstände nach Gefahrübergang, die zu a Verschlechterung der Sache geführt hat und die wir nicht zu vertreten haben. Mängel, die auf normaler Abnutzung der Ware beruhen, fallen ebenfalls nicht unter die Gewährleistung.

7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

7.1
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ferner haften wir nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

7.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Produkthaftungsansprüche des Kunden. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

7.3
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in 3 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Tod des Kunden.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

8.2
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchführen.

8.3
Der Kunde ist verpflichtet, Dritten Zugriff auf die Ware zu gewähren, etwa im Falle einer Pfändung, und uns etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen. Einen Besitzwechsel der Ware oder den eigenen Firmensitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.

8.4
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bei einer Pflichtverletzung nach §§ 2 und 3 dieser AGB vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen Verkauf, Lieferung und Zahlung.

8.5
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung verwendet worden ist . Wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist, seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder dieser mangels Masse abgewiesen wurde und kein Scheck- oder Wechselverfahren anhängig ist. Andernfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung an uns mitteilt. Die Einziehungsermächtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung. alle zum Betrieb erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung an uns mitteilt. Die Einziehungsermächtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung. alle zum Betrieb erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung an uns mitteilt.

8.6
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

8.7
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns und trägt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs.

8.8
Mit dem Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Ziffer 5 dieser Ziffer ist der Kunde auch nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.

8.9
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Sofern der Kunde für die Vorbehaltsware keinen niedrigeren realisierbaren Wert nachweist, ist der realisierbare Wert der Kaufpreis des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten der Sicherungsware oder der Miteigentumsanteil. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich uns.

9. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

9.1
Haben wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern zu liefern, die uns vom Kunden übergeben werden, steht der Kunde uns gegenüber dafür ein, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

9.2
Wird uns von einem Dritten die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder CAD-Daten des Kunden hergestellt werden, unter Hinweis auf ein diesem Dritten gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Verpflichtung dazu – verpflichtet die Rechtslage – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden – zu prüfen, die Produktion und Lieferung einzustellen und Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen.

9.3
Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung von Schutzrechten entstehen, hat der Kunde auf unsere Veranlassung einen angemessenen Vorschuss zu leisten.

9.4
Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Verlangen zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, dürfen wir Muster und Zeichnungen nach 14-tägiger Vorankündigung vernichten. Etwaige Entsorgungskosten trägt der Kunde.

10. EIGENTUM, URHEBERRECHT UND VERTRAULICHKEIT

10.1
An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

10.2
Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

11. ZUSÄTZLICHE TEILE

11.1
Liefert der Kunde die einzubauenden Teile an, so ist er verpflichtet, diese rechtzeitig, mit einem Zuschlag von 5 % für etwaigen Ausschuss, in einwandfreiem Zustand und in solchen Mengen an unser Werk anzuliefern, dass wir sie ohne Unterbrechung bearbeiten können. Werden die beigestellten Teile nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geliefert, ist der Kunde verpflichtet, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

11.2
Wir behalten uns in solchen Fällen das Recht vor, die Produktion zu unterbrechen und erst nach ausreichender Nachlieferung weiterer Teile durch den Kunden wieder aufzunehmen, sobald die entsprechenden Produktionskapazitäten zur Verfügung stehen. Ersatzansprüche des Kunden in Bezug auf die entstandenen höheren Kosten oder Schäden stehen dem Kunden nicht zu. Etwaige höhere Produktionskosten, die uns durch die Unterbrechung oder Wiederaufnahme der Produktion oder durch entgangenen Gewinn oder Schadensersatzansprüche Dritter infolge der Nichtausführung anderer Aufträge entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen.

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

12.1
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Roding; dies gilt auch für gegebene Wechsel.

12.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

13. VERTRAULICHKEIT

13.1
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

13.2.
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen gestattet. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

 
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